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BayObLG (2 ObOWi 430/90) | Datum: 26.03.1991
Das AG hat den bisher in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorgeahndeten Betroff. wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat [...]